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- Satzung des RC Kleinmachnow-Stahnsdorf-Teltow e.V. (RC KST)
- §1 Name, Sitz, Gerichtsstand
- Der Verein soll ins Vereinsregister Potsdam eingetragen werden und heißt dann RC Kleinmachnow-Stahnsdorf-Teltow e.V. (RC KST)
- Der Verein hat seinen Sitz in Stahnsdorf.
- §2 Vereinszweck, Selbstlosigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung und die planmäßige, der Allgemeinheit dienende Pflege des Rudersports. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Ausbildung der Mitglieder im Rudern, das Abhalten von Übungsstunden für das Breitensportrudern und die Förderung und Ausübung des Wanderruderns. Der RC KST e.V. fördert speziell die Jugendarbeit.
- Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Ruderverbandes e.V., des Landesruderverbandes Brandenburg und des brandenburgischen Landessportbundes und erkennt deren Statuten an.
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitglieder
- Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
§4 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Bootshaus zu verkehren, sowie die Hauptversammlungen zu besuchen, dabei das Wort zu nehmen und Anträge zu stellen.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Jugendliche unter dem vollendeten 14.Lebensjahr haben halbes Stimmrecht.
- Wählbar in ein Amt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 14.Lebensjahr. Bei Minderjährigen muß eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
- Die aktiven Mitglieder haben unter Beachtung der Ruderordnung das Recht auf Benutzung der Boote und der sportlichen Einrichtung des Vereins.
- Ehepartner und Kinder können auf Antrag als Familie Mitglied des Vereins sein. Es wird ein gemeinsamer Beitrag (Familienbeitrag) erhoben. Jedes Familienmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein aktives Mitglied. Die Eigenschaft eines Kindes als Familienmitglied erlischt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich das Kind zu diesem Zeitpunkt noch in der Ausbildung und verfügt über kein eigenes Einkommen, so kann nach Vorlage entsprechender Nachweise der bisherige Status längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden.
- Passive Mitglieder haben, ausgenommen das Recht auf Benutzung der Boote und sportlichen Einrichtungen des Vereins (§4 Abs.2), die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Sie haben bei Mitglieder versamm lungen/Haupt versammlungen kein Stimmrecht.
- Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder den Rudersport besondere Verdienste erworben hat.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens zehn Mitgliedern durch Beschluß der Hauptversammlung. Der Beschluß bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitglieder haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung in eine andere Form der Mitgliedschaft umzumelden. Für das zur Zeit laufendes Quartal ist der Beitrag der höheren der beiden Mitgliedergruppen zu zahlen.
- §5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Um die Mitgliedschaft muss sich schriftlich beim Vorstand beworben werden. Ein aktives oder jugendliches Mitglied muss versichern, dass es schwimmen kann.
- Bei minderjährigen Bewerbern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Der Vorstand kann demjenigen bis zur Entscheidung über die Aufnahme die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes einräumen. Der Vorstand beschließt bei einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über den Antrag. Eine Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen und braucht nicht begründet werden.
- §6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod des Mitgliedes,
- durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung erfolgen kann. Dieses muss mindestens einen Monat vor Quartalsende vorliegen.
- durch Streichen aus der Mitgliederliste auf Beschluß des Vorstandes, wenn
- das Mitglied seit drei Monaten die Beitragszahlungen im Rückstand ist und erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde.
- begründete Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme des Mitgliedes verhindert hätten. (z.B. unehrenhaftes oder strafbares Verhalten außerhalb des Vereins)
- durch Ausschluß aus dem Verein wegen Schädigung des Vereinszweckes oder des Ansehens des Vereines oder des Rudersports.
- Jede Mitgliedschaftsbeendigung (außer ‚a‘) ist nur zum Quartalsende möglich.
- Dem betroffenen Mitglied ist bei einer Streichung oder Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluß innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufung einlegen. Die nächste Haupt-/ Mitgliederversammlung, zu der der Betroffene einzuladen ist, entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruhen die Rechte des Mitgliedes.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein und das Vereinsvermögen, auch das Recht zum Tragen der Vereinsabzeichen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge an den Verein bleibt bestehen.
- §7 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
- Es ist ein Mitgliedschaftsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sollen entsprechend den Mitgliedergruppen (§3) festgesetzt werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Beitrag ist Bringschuld. Er ist ab dem 1. des Monats, in dem der Beitritt zum Verein erfolgt, zu entrichten. Beim Austreten aus dem Verein besteht die Verpflichtung der Beitragsleistung bis zum Ende des Quartals. Die Beiträge sind monatsweise bis zum 1. des Monats zu entrichten.
- Über die Erhöhung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Hauptversammlung.
- Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet jährlich 20 Stunden Arbeitsdienst im Bootshaus oder auf dem Bootsplatz zu leisten. Diese Verpflichtung kann durch die Zahlung eines Stundensatzes, der durch die Hauptversammlung festgesetzt wird, abgegolten werden.
- Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Hauptversammlung.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- §8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- §9 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Den erweiterten Vorstand bilden:
- Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzendem und seinem Stellvertreter. Sowohl Vorsitzender, als auch Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.
- Wichtige Fragen müssen dem geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Die geschäftsführende Vorstand entscheidet über eine Vorlage an den Vorstand oder die Hauptversammlung nach pflichtgemäßen Ermessen.
- Einzelmitglieder des geschäftsführenden Vorstands können Rechtsgeschäfte bis zum Wert von 1.000€ allein abschließen. Rechtsgeschäfte über 1.000€ muss der geschäftsführende Vorstand beschließen.
- Über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Geldern über 10.000€ hat die Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit zu entscheiden. Diese müssen in der Tagesordnung enthalten sein. Wenn ohne Beschluss gehandelt wird, haftet der Vorstand dem Verein gegenüber.
- Die Einleitung eines Rechtsstreites hat der geschäftsführende Vorstand zu beschließen. Zur Klageerhebung vor einem ordentlichem Gericht bedarf es der Genehmigung des Vorstandes. Sofern ein dringender Fall keinen Aufschub duldet, ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes allein vertretungsberechtigt.
- Die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes müssen besetzt werden. Die des erweiterten Vorstandes können unbesetzt bleiben. Eine Person kann mehrere Aufgaben innerhalb des Vorstandes übernehmen. Die Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters müssen voneinander getrennt bleiben.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so wählt die nächste ordentliche Hauptversammlung einen Nachfolger. Bis dahin kann der geschäftsführende Vorstand das Amt kommissarisch besetzen.
- Die Vorstandsmitglieder werden in der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Auf Verlangen eines einzelnen Mitgliedes muss die Wahl geheim erfolgen.
- Ein Vorstandsmitglied kann in Abwesenheit gewählt werden, wenn seine schriftliche Einverständniserklärung für die Übernahme des Amtes der Hauptversammlung vorliegt.
- Bei Minderjährigen muss eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegen.
- Verbindliche Beschlüsse müssen in einer Vorstandssitzung gefasst werden. Hierzu lädt der Vorsitzende nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern, jedoch mindestens alle 2 Monate.
- Vor jeder ordentlichen Hauptversammlung werden die Kassengeschäfte des Vereins von einem Kassenprüfer, der nicht dem Gesamtvorstand angehört, geprüft. Er wird von der Hauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Scheidet er vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist eine Nachwahl durch eine Mitgliederversammlung vorzunehmen.
- Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.
- §10 Die Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, welche nicht zu den Befugnissen des Vorstandes gehören.
- Die Hauptversammlung soll alljährlich im ersten Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin in schriftlicher Form allen Mitgliedern vorliegen.
- Zur Tagesordnung gehören
- Jahresbericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Kassenprüfers
- Neuwahl des Vorstandes für 2 Jahre
- Beschluss über einen Haushaltsvoranschlag
- Anträge zu Verschiedenes müssen bis spätestens sieben Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand vorliegen. Über die Zulassung von später eintreffenden Anträgen beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand wie eine Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrag einberufen werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes in der Satzung festgelegt ist, mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand im Bedarfsfall ein.
- Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Verfasser unterzeichnen. Sie ist beim Vorstand aufzubewahren.
- §11 Ruderordnung, Haftung für Schäden
- Alle Mitglieder sind verpflichtet den Anordnungen des Vorstandes oder von diesem beauftragten Personen Folge zu leisten.
- Die Ruderordnung ist für die Mitglieder ebenso bindend, wie die Satzung.
- Mitglieder, die mutwillig oder fahrlässig Vereinsmaterial beschädigen, können vom Verein zum Schadensersatz herangezogen werden.
- §12 Ehrung
- Außerordentliche Verdienste können durch Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Hauptversammlung gewürdigt werden.
- Der Verein kann die Verdienste seiner Mitglieder durch die Verleihung von Ehren-/Verdienstnadeln auszeichnen. Die Verleihung erfolgt durch den Vorstand in gerechter Würdigung der bewiesenen Vereinstreue und der erworbenen Verdienste um den Verein und den Sport. Die Ehrenabzeichen sollen bei festlichen Anlässen überreicht werden.
- §13 Satzungsänderung
- Änderungen der Satzung können nur durch eine Hauptversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Der wesentliche Inhalt der Änderung muss den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.
- Antragsberechtigt zur Änderung der Satzung sind der Vorstand oder mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder.
- Jede Satzungsänderung ist dem Amtsgericht durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
- §14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonderen einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Ist diese Zahl an Mitgliedern nicht anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Hauptversammlung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen wird.
- Die Auflösung des Vereins obliegt drei von der Hauptversammlung zu wählenden Liquidatoren. Das nach der Auflösung verbleibende Vermögen ist von den Liquidatoren drei Jahre zu verwalten, sie sind gehalten, das Vermögen einem in dieser Zeit entstehendem Ruderverein zu übergeben, der die vorliegende Satzung anerkennen, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein muss und das Vermögen ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte sich innerhalb dieses Zeitraums kein solcher Verein bilden, so ist das Vermögen der Stadt Kleinmachnow mit der Auflage zu übertragen, es zur Förderung des Rudersports oder eines anderen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
- Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein durch Entziehung der Rechtsfähigkeit oder anderer obrigkeitlicher Anordnungen aufgelöst werden sollte, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.
- Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
- §16 Gründungsdatum
- 1. Die Satzung tritt in Kraft durch die Gründungsversammlung vom 18.12.2001.
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