Historie Genehmigung einer Steganlage
Erste Planung und Genehmigung vom Kreis PM 2008. Zugleich brauchten wir aber auch eine Zustimmung vom Bund, nämlich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA).
Seit 2009 nutzlose Gespräche mit WSA und Ablehnungsbescheid 2011. Im Widerspruchsverfahren sind wir aber erfolgreich (§ 31 Abs. 2 WaStrG). Aber dann: WSA verweigert trotzdem die Nutzung.
2013 Klage auf Abschluß des (üblichen) Nutzungsvertrags beim Amtsgericht Potsdam.
2016 beim Amtsrichter gewonnen nach vom WSA verlangten irrwitzigen Sicherheitsgutachten vom TÜV Süd für über € 20.000,- (festgestelltes Todesrisiko 1:100.000.000.000).
2018 Berufungsverfahren beim Landgericht Potsdam (1. Kammer) verloren - man macht es sich einfach und entscheidet nach zwei Jahren: das Wasser ist Privatgelände des Bundes, da dürfen wir nicht drauf, weil wir der Allgemeinheit die Fläche wegnehmen (kein Witz!).
2019 vom WSA beim Amtsgericht Potsdam auf Beseitigung des Behelfsstegs verklagt: verloren (man ahnt es: der Kanal ist €žPrivatgelände).
2020 Berufung beim Landgericht Potsdam (6. Kammer) verloren: Gericht findet das alles ganz furchtbar, traut sich aber nicht, von der Rechtsbeugung der 1. Kammer abzuweichen.
Sodann Zwangsvollstreckung: WSA verlangt Entfernung der Behelfssteg-Segmente von der “€žrechtswidrig beanspruchten” Kanalfläche. Wir haben das wegen der Kostendrohung von über € 4.000,- dann im Dezember 2020 gemacht.
Seither wurde - wie Ihr alle wisst - geradezu halsbrecherisch improvisiert.
Am 01.03.21 ein weiterer nutzloser Ortstermin mit den WSA-Leuten.
Damit folgende Situation: die Ruderei ist nach Entfernung des Behelfsstegs infolge der durch die Potsdamer Zivilgerichtsbarkeit gestützten WSA-Schikanen so beschwerlich geworden wie niemals zuvor.
Diese Situation haben wir zum Anlass genommen, um beim Verwaltungsgericht Potsdam auf Feststellung zu klagen, daß wir - verweigertes Nutzungsrecht hin oder her - gemäß § 31 Abs. 2 WaStrG in jedem Fall berechtigt sind, einen Steg zu installieren. Erwartete Verfahrensdauer ...drei Jahre ...
Zugleich aber Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO “ Eilverfahren zur vorläufigen Regelung) zumindest auf Wiederermöglichung der Nutzung unseres Behelfsstegs wie von 2002 bis 2020. Ansatzpunkt: die seit Ende 2020 verschärfte Situation ganz ohne Anlegemöglichkeit gefährdet Gesundheit und Leben der Rudernden ebenso wie die Existenz des Vereins als solchem.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird vom Verwaltungsgericht Potsdam am 28.05.21 nach allen Regeln der dort zur Verfügung stehenden juristischen Kunstfertigkeit abgeschmettert.
Sodann haben wir beim Oberverwaltungsgericht Berlin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.
Der zuständige Richter erkennt die Unbedarftheit der Potsdamer Rechtsprechung und macht klar, der Beschwerde gegen die Ablehnung unseres Eilantrags in jedem Falle stattgeben zu wollen.
Zugleich scheint er erkannt zu haben, daß wir zehn Jahre lang von WSA und Justiz schikaniert worden sind, und zeigt sich dementsprechend gewillt, die Sache insgesamt ein für allemal zu beenden. Das heißt: er schlägt statt einer richterlichen Entscheidung nur im Eilverfahren vor, auch das parallele Klageverfahren - welches sich sonst noch Jahre hinziehen dürfte - gleich als ganze Sache im Vergleichswege mit totzumachen.
Sein Problem: ein Vergleich besteht in gegenseitigem Nachgeben. Wo aber sollen wir als Kläger/Antragsteller nachgeben? Auch das OVG nämlich hält alle WSA-Ideen für Quatsch! Und sieht uns nicht zu 50, nicht zu 75 und auch nicht zu 99, sondern zu 100 Prozent im Recht.
Also gibt es nur einen Ansatz für eine Vergleichbare Lösung: wir verzichten auf die Erstattung der Gerichtskosten.
Das wird ein voraussichtlich dreistelliger Betrag sein - für uns keiner Diskussion würdig ;-)
Und die Krämerseele Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, akzeptiert das.
Wer will, bekommt den Vergleich vom 20.07.21 gern zugesandt. Ansonsten danke fürs Lesen und: frei weg!
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